Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.01.2018 |
Aktenzeichen: | I R 48/15 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.05.2015 |
Aktenzeichen: | 2 K 12/13 |
Schlagzeile: |
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung
Schlagworte: |
Anteilstausch, Aufwärtsverschmelzung, Einbringung, Rückwirkung, Stimmrecht, Stimmrechtsmehrheit, Umwandlungssteuer, Veräußerung, Verschmelzung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Einem qualifizierten Anteilstausch i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 steht weder entgegen, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft inne hatte, noch, dass jeweils hälftige Beteiligungen – nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligung – eingebracht wurden. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung – und damit unter Berücksichtigung sämtlicher eingebrachter Anteile – insgesamt die Stimmrechtsmehrheit hat.
2. In der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ("Verschmelzung zur Aufnahme", Aufwärtsverschmelzung) liegt eine Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009.
UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, Abs. 2