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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.01.2018
Aktenzeichen: I R 48/15

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.05.2015
Aktenzeichen: 2 K 12/13

Schlagzeile:

Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung

Schlagworte:

Anteilstausch, Aufwärtsverschmelzung, Einbringung, Rückwirkung, Stimmrecht, Stimmrechtsmehrheit, Umwandlungssteuer, Veräußerung, Verschmelzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Einem qualifizierten Anteilstausch i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 steht weder entgegen, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft inne hatte, noch, dass jeweils hälftige Beteiligungen – nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligung – eingebracht wurden. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung – und damit unter Berücksichtigung sämtlicher eingebrachter Anteile – insgesamt die Stimmrechtsmehrheit hat.

2. In der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ("Verschmelzung zur Aufnahme", Aufwärtsverschmelzung) liegt eine Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009.

UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, Abs. 2

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