Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2018 |
Aktenzeichen: | II R 21/15 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.08.2014 |
Aktenzeichen: | 2 K 257/13 |
Schlagzeile: |
Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz ist mit höherrangigem Recht vereinbar
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Grundgesetz, Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz, HmbSpVStG, Schätzung, Spieleinsatz, Spielvergnügungsteuer, Unionsrecht, Verfassungsmäßigkeit, Vergnügungsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem Grundgesetz (GG) als auch mit Unionsrecht vereinbar.
2. Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden, nicht erfasst werden, können die aufgezeichneten Spieleinsätze im Rahmen einer Schätzung ohne Abschläge als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer anzusetzen sein.
HmbSpVStG § 1, § 4, § 12
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1
AEUV Art. 56
MwStSystRL Art. 401
Richtlinie 2008/118/EG Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b
Richtlinie 98/34/EG Art. 1 Nr. 11 dritter Gedankenstrich, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1
SpielV § 12, § 13