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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2018
Aktenzeichen: II R 21/15

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.08.2014
Aktenzeichen: 2 K 257/13

Schlagzeile:

Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz ist mit höherrangigem Recht vereinbar

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Grundgesetz, Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz, HmbSpVStG, Schätzung, Spieleinsatz, Spielvergnügungsteuer, Unionsrecht, Verfassungsmäßigkeit, Vergnügungsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem Grundgesetz (GG) als auch mit Unionsrecht vereinbar.

2. Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden, nicht erfasst werden, können die aufgezeichneten Spieleinsätze im Rahmen einer Schätzung ohne Abschläge als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer anzusetzen sein.

HmbSpVStG § 1, § 4, § 12
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1
AEUV Art. 56
MwStSystRL Art. 401
Richtlinie 2008/118/EG Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b
Richtlinie 98/34/EG Art. 1 Nr. 11 dritter Gedankenstrich, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1
SpielV § 12, § 13

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