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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.04.2018
Aktenzeichen: I R 37/16

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2016
Aktenzeichen: 6 K 2122/14

Schlagzeile:

Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren

Schlagworte:

Anrechnungshöchstbetrag, Betriebsausgaben, Bilanzierung, Forderung, Nominalwert, Teilwertabschreibung, Veranlassungsprinzip, Vermögensstamm, Verzinsung, Voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertminderung, Wertpapier, Wirtschaftlicher Zusammenhang

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. Juni 2011 I R 98/10).

2. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 I R 61/14).

3. In die Bemessung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG können auch Wertveränderungen des Vermögensstamms eingehen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2, § 34c Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 Satz 2, § 34d Nr. 6
KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 6 Satz 1
AO § 162
DBA-Portugal 1980 Art. 11 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2

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