Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.01.2018 |
Aktenzeichen: | II R 59/15 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2015 |
Aktenzeichen: | 2 K 135/13 |
Schlagzeile: |
Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland
Schlagworte: |
Bewertung, Land- und Forstwirtschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.
2. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.
BewG § 33 Abs. 1, § 44, § 45, § 125, § 126 Abs. 1
GrStG § 2 Nr. 1 Satz 1, § 13