Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2018 |
Aktenzeichen: | X R 5/16 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.01.2016 |
Aktenzeichen: | 9 K 3177/14 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche
Schlagworte: |
Ansehen Deutschlands, Bindungswirkung, Gemeinnützigkeit, Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Spende
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Das Ansehen Deutschlands kann gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist.
2. Eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU-/EWR-Ausland belegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, darf nicht anders behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt.
3. Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Allerdings entfällt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Über-blick über die zu behandelnde Materie beruhen. In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11).
EStG § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 6
AO § 51 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2, § 155 Satz 1
ZPO § 293