Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2018 |
Aktenzeichen: | IX R 41/17 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2017 |
Aktenzeichen: | 12 K 113/16 |
Schlagzeile: |
Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Schlagworte: |
Anschaffung, Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Renovierung, Vermietung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
1. Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, führen unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.
2. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung "verdeckte", d.h. dem Steuerpflichtigen im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 9 Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HGB § 255 Abs. 1, § 255 Abs. 2 Satz 1