Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2018 |
Aktenzeichen: | III R 5/16 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.01.2016 |
Aktenzeichen: | 13 K 12/15 |
Schlagzeile: |
Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen
Schlagworte: |
Anzahlung, Bedingung, Bilanzierung, Erhaltene Anzahlungen, Provision, unfertige Leistungen, Vorauszahlung, Wirtschaftsgut
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvor-schüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren.
2. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.
BGB § 677, § 683
HGB § 266 Abs. 2 B.I.2., Abs. 3 C.3., § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 84 Abs. 1, § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87d
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1
FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2