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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2018
Aktenzeichen: III R 24/17

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2017
Aktenzeichen: 9 K 2057/16 Kg

Schlagzeile:

Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie"

Schlagworte:

Kindergeld, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Patchwork-Familie, Stiefeltern, Zählkind

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

1. Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den nach § 66 Abs. 1 EStG erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind.

2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden Kinder des anderen Elternteils der Zählkindervorteil versagt wird, während einem Stiefelternteil dieser Zählkindervorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird.

EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1, § 32 Abs. 1, Abs. 6, § 31
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

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