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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2018
Aktenzeichen: VI R 35/16

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.07.2016
Aktenzeichen: 5 K 19/16

Schlagzeile:

Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Abfluss, Aufteilung, Außergewöhnliche Belastungen, Höchstbetrag, Unterhalt, Unterhaltshöchstbetrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Liegen die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.

EStG § 33a Abs. 1, § 33a Abs. 3

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