Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2018 |
Aktenzeichen: | VI R 35/16 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.2016 |
Aktenzeichen: | 5 K 19/16 |
Schlagzeile: |
Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Abfluss, Aufteilung, Außergewöhnliche Belastungen, Höchstbetrag, Unterhalt, Unterhaltshöchstbetrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Liegen die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.
EStG § 33a Abs. 1, § 33a Abs. 3