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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2018
Aktenzeichen: II R 50/15

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2015
Aktenzeichen: 8 K 2116/12 GrE

Schlagzeile:

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Schlagworte:

Bauerrichtungskosten, Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer, Grundstück

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird.

Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2

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