Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2018
Aktenzeichen: III R 35/15

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2015
Aktenzeichen: 13 K 2768/10

Schlagzeile:

Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

Schlagworte:

Finanzierungsanteil, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete, Pacht, Rechte, Rechteüberlassung, Verfassungskonformität, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen.

2. Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

GewStG § 7, § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e, f
GG Art. 12, Art. 14, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 100 Abs. 1 Satz 1, Art. 106 Abs. 6
FGO § 68

Aktuelle Ergänzung: Gegen das Urteil des BFH ist eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden. In der offiziellen Datenbank des BFH finden sich hierzu folgende Informationen:

BVerfG Anhängiges Verfahren, 1 BvR 2150/18 (Aufnahme in die Datenbank am 2.1.2019)
Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen
--Verfassungsbeschwerde--
GewStG § 8 Nr 1 Buchst a; GewStG § 8 Nr 1 Buchst d; GewStG § 8 Nr 1 Buchst e; GewStG § 8 Nr 1 Buchst f; GG Art 12; GG Art 14; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: BFH , Urteil vom 14.6.2018 (III R 35/15)

zur Suche nach Steuer-Urteilen