Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2018 |
Aktenzeichen: | X R 18/16 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.04.2016 |
Aktenzeichen: | 9 K 9257/13 |
Schlagzeile: |
Beurteilung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtiger Leistungen nach dem SGB II
Schlagworte: |
Alterseinkünfte, Besteuerungsanteil, Deutsche Rentenversicherung, Erfüllungsfiktion, Erstattung, Erwerbsminderungsrente, Jobcenter, Rente, Rückwirkung, Sozialleistung, Zufluss
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Hat ein Steuerpflichtiger von einem Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bezogen und erstattet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) infolge der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente dem Jobcenter diese Leistungen, gilt sein Rentenanspruch insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.
2. Die Erwerbsminderungsrente unterliegt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2015 X R 30/14).
3. Die Erfüllungsfiktion tritt auch dann ein, wenn die Sozialleistungen nach dem SGB II ggf. zu Unrecht gewährt worden sein sollten, sofern die Leistungen auf wirksamen und nicht offensichtlich fehlerhaften Bescheiden des Sozialleistungsträgers beruhen und tatsächlich eine Erstattung zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern gemäß §§ 102 ff. SGB X vorgenommen wurde.
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 11 Abs. 1
SGB X § 107 Abs. 1, § 103