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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.05.2018
Aktenzeichen: I B 114/17

Schlagzeile:

"Stehenlassen" einer Gesellschafterforderung als mit Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung

Schlagworte:

Darlehen, Gesellschafterdarlehen, Gesellschafterforderung, Körperschaftsteuer, Stehenlassen, Teilwertabschreibung, Verjährung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Unterlassen der Geltendmachung ("Stehenlassen") einer fälligen Gesellschafterforderung aus Lieferungen und Leistungen kann i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG i.d.F. des JStG 2008 mit einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich vergleichbar sein.

Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des "Stehenlassens" mit der Darlehensgewährung gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Gesellschafterforderung bis zu ihrer zivilrechtlichen Verjährung nicht eingezogen worden ist, ist die Vergleichbarkeit jedenfalls zu bejahen.

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