Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2018
Aktenzeichen: X R 24/17

Schlagzeile:

Keine Anwendung des Abzugsverbots für Bewirtungskosten bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern

Schlagworte:

Abzugsverbot, Bewirtung, Busfahrer, Entgelt, Leistungsaustausch, Raststätte, Vermittlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.

2. Das Vorliegen eines Leistungsaustausches setzt nicht voraus, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann u.a. auch in Form einer Werk-, Dienst-, oder Vermittlungsleistung erbracht werden.

3. Das Zuführen von potentiellen Kunden stellt eine die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. ausschließende Gegenleistung des Busfahrers für die Bewirtung durch den Raststättenbetreiber dar.

EStG a.F. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10
StGB a.F. § 299

zur Suche nach Steuer-Urteilen