Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2018 |
Aktenzeichen: | VI R 45/16 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2016 |
Aktenzeichen: | 10 K 1375/15 |
Schlagzeile: |
Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten
Schlagworte: |
Forstwirtschaft, Gesellschaftsvertrag, Landwirt, Landwirtschaft, Mitunternehmerschaft, Personengesellschaft
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
1. Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07).
2. Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.
3. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07).
EStG § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BGB § 99 Abs. 1, § 705, § 706, § 953, § 956