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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2018
Aktenzeichen: VII R 47/17

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2017
Aktenzeichen: 11 K 113/17

Schlagzeile:

Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

Schlagworte:

Ermäßigter Steuersatz, Holzhackschnitzel, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich – je nach Holzart – entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in "ähnlicher Form" (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. A der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

2. Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. B der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet keine Grundlage in der MwStSystRL.

3. Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln – gleich aus welchem Holz gewonnen – der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.

MwStSystRL Art. 98 Abs. 3, Art. 122
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 2 Nr. 48

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