Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 11.07.2018 |
Aktenzeichen: | XI R 33/16 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2016 |
Aktenzeichen: | 13 K 984/11 |
Schlagzeile: |
Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung
Schlagworte: |
Billigkeitsmaßnahme, Mindestbesteuerung, Sanierungserlass, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme, weil Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen dürfen.
2. Der Sanierungserlass, der nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, ist auch in Altfällen nicht anzuwenden.
EStG § 10d Abs. 2, § 3 Nr. 66
KStG § 8 Abs. 1, § 8c