Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 06.06.2018 |
Aktenzeichen: | I R 36/16 |
Schlagzeile: |
Wiedereinsetzung bei fehlgeschlagenem Postaustausch zwischen Behörde und Gericht
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und -modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren.
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; FGO § 56