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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.06.2018
Aktenzeichen: I R 94/15

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2015
Aktenzeichen: 10 K 1410/12 F

Schlagzeile:

Hinzurechnung passiver Einkünfte nach dem Außensteuergesetz

Schlagworte:

Außensteuerrecht, Dreiecksverhältnis, Einlage, Gegenbeweis, Gewinnausschüttung, passive Einkünfte, Verdeckte Einlage, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zwischengesellschaft

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

1. Bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) sind im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen (Kapital )Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen – d.h. durch das Gesellschaftsverhältnis bestimmten – Bedingungen die hierdurch veranlassten Einkünfteminderungen und verhinderten Einkünfteerhöhungen ebenso wie die Zuführungen zum Gesellschaftsvermögen in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 KStG – mithin durch den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) und verdeckten Einlagen – zu korrigieren (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Eine verdeckte Einlage, die auf der vGA einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, kann zwar nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöhen. An einer Nichtberücksichtigung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG fehlt es jedoch, wenn die vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen.

3. Die Grundsätze des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C 196/04 (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I 7995) zur Rechtfertigung der britischen Hinzurechnungsbesteuerung sind auch im Bereich der §§ 7 ff. AStG zu beachten (Bestätigung der Rechtsprechung).

4. Von der Hinzurechnungsbesteuerung ist hiernach jedenfalls dann abzusehen, wenn die der Hinzurechnung unterliegenden Einkünfte auf einer "wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit" und damit auf einer von der Zwischengesellschaft selbst ausgeübten Tätigkeit beruhen.

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 14
AEUV Art. 49, Art. 63
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, Satz 4, Satz 5, § 8b Abs. 1 Satz 1, Satz 2

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