Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 03.09.2018 |
Aktenzeichen: | VIII B 15/18 |
Schlagzeile: |
Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab 2012
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Aussetzungszinsen, Nachzahlungszinsen, Verfahrensrecht, Verfassungsmäßigkeit, Zinssatz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Auf der Grundlage der im Beschluss des BFH vom 25. April 2018 IX B 21/18 bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO für ab 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen ist dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden auch für Festsetzungen von Zinsen für vorangegangene Streitzeiträume ab 2012 zu entsprechen.
Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO beziehen sich auf den in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinssatz und damit auch auf die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Festsetzung von Aussetzungszinsen.