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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2018
Aktenzeichen: 10 K 504/15 K,G,F

Schlagzeile:

Rangrücktritt führt nicht zwingend zu einem Passivierungsverbot

Schlagworte:

Bilanzierung, Forderungsverzicht, Passivierung, Passivierungsverbot, Rangrücktritt

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine von der Alleingesellschafterin gegenüber einer GmbH für Gesellschafterforderungen abgegebene Rangrücktrittserklärung, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Passivierungsverbot.

Hintergrund: Die Klägerin, eine GmbH, die im Streitzeitraum keine operative Tätigkeiten ausübte, hatte Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Alleingesellschafterin. Diese erklärte zur Abwendung der Überschuldung der Klägerin, auf ihre Forderungen in Höhe von maximal ca. 3 Mio. € hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger in der Weise zurückzutreten, dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind. Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund dieser Rangrücktrittserklärung keine ernste Rückzahlungsabsicht bei der Klägerin mehr vorliege und löste die bestehenden Verbindlichkeiten abzüglich des freien Vermögens (insgesamt ca. 2 Mio. €) gewinnerhöhend auf.

Der Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Hinsichtlich der aufgelösten Verbindlichkeiten bestehe trotz der Rangrücktrittserklärung in voller Höhe eine Passivierungspflicht. Eine wirtschaftliche Belastung liege zwar in solchen Fällen nicht mehr vor, in denen die Rangrücktrittsvereinbarung auf künftig entstehende Jahresüberschüsse und einem Liquidationsüberschuss beschränkt ist. Insoweit greife das Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG. Im Streitfall bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Verbindlichkeiten daneben auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren. Dies führe dazu, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung gegeben sei. Der Umstand, dass die Klägerin mangels operativer Geschäftstätigkeit zukünftig nicht in der Lage sein werde, weiteres freies Vermögen zu generieren, ändere nichts daran, dass sie rechtlich weiterhin verpflichtet bleibe, die Verbindlichkeiten zu tilgen.

Der Senat hat die Revision (Az: XI R 32/18) zum Bundesfinanzhof zugelassen. In der Datenbank des BFH sind folgende Infos gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, XI R 32/18 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2019)
Auswirkungen eines Rangrücktritts auf die Passivierung von Verbindlichkeiten:
Welche Auswirkungen hat ein Rangrücktritt auf die Passivierung von Verbindlichkeiten, der unter der Maßgabe erklärt wird, dass die Forderungen aus entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind?
Wie wirkt sich die Einbindung des sonstigen freien Vermögens in die Rangrücktrittserklärung aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage sein wird, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens nicht eintritt, da nach dem Rangrücktritt sukzessive Forderungsverzichte erklärt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 5 Abs 2a
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.9.2018 (10 K 504/15 K,G,F)

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