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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.10.2018
Aktenzeichen: V B 30/18

Schlagzeile:

Keine Steuerfreiheit für an Blindenwerkstätten erbrachte Vermittlungsleistungen

Schlagworte:

Aussetzung des Verfahrens, Blindenwerkstatt, Nichtzulassungsbeschwerde, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Vermittlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Rechtsfrage, ob an Blindenwerkstätten erbrachte Vermittlungsleistungen steuerfrei sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht klärungsbedürftig ist.

An Blindenwerkstätten erbrachte Vermittlungsleistungen fallen weder nach dem Wortlaut noch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben in den Anwendungsbereich des Steuerbefreiungstatbestandes in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG.

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellt werden.

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