Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2018 |
Aktenzeichen: | IV R 39/11 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.2011 |
Aktenzeichen: | 1 K 43/10 |
Schlagzeile: |
Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II als Bestandteil des Gewerbeertrags
Schlagworte: |
Gesellschaftsanteil, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gewinn, Kapitalgesellschaft, Mitunternehmer, Mitunternehmeranteil, Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko, Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen II, Veräußerung, Wirtschaftliches Eigentum, Zivilrecht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils ist dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung nur dann zuzurechnen, wenn der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind (Anschluss an BFH-Urteile vom 22. Juni 2017 IV R 42/13 und vom 1. März 2018 IV R 15/15).
2. Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an einer Kapitalgesellschaft gehört gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2