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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.08.2018
Aktenzeichen: II R 51/15

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2015
Aktenzeichen: 3 K 1870/13 Erb

Schlagzeile:

Kein Ausschluss der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs

Schlagworte:

Alleinerbe, Ausschluss, Berichtigung, Fiktion, Freigebige Zuwendung, Kapitalwert, Schenkungsteuer, Stundung, Verzinsung, Vorerwerb, Zugewinnausgleich

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung.

2. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und -verbindlichkeit nach § 10 Abs. 3 ErbStG der Berichtigung des Kapitalwerts des als Vorerwerb anzusetzenden Nutzungsvorteils nicht entgegen.

AO § 45 Abs. 2
BGB § 516 Abs. 1, § 1378, § 2213
BewG § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 14

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