Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2018 |
Aktenzeichen: | VII R 44/17 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.10.2017 |
Aktenzeichen: | 9 K 1566/14 |
Schlagzeile: |
Duldungsbescheid wegen auf Vorauszahlungsbescheid beruhender Steuerforderung
Schlagworte: |
Anfechtungsgesetz, Bedingung, Duldungsbescheid, Verfahrensrecht, Vollstreckung, Vorauszahlung, Vorauszahlungsbescheid
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (AnfG) gestützter Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung einer gegen den Schuldner bestehenden Steuerforderung zu dulden, die aus einem rechtsbeständigen Vorauszahlungsbescheid resultiert, ist mit einer Bedingung gemäß § 14 AnfG zu versehen.
2. Fehlt diese Bedingung, ist der Duldungsbescheid rechtswidrig. Der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 AnfG maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der FG-Entscheidung.
3. Verpflichtet der Duldungsbescheid zur Duldung der Vollstreckung mehrerer Steuerforderungen, die nur zum Teil auf einem Vorauszahlungsbescheid beruhen, und fehlt insoweit die gemäß § 14 AnfG aufzunehmende Bedingung, ist der Duldungsbescheid nur insoweit rechtswidrig.
4. Das Finanzamt kann die fehlende Bedingung im finanzgerichtlichen Verfahren durch Erlass eines Änderungsbescheids nachholen.
AO § 191 Abs. 1
AnfG § 14