Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.07.2018 |
Aktenzeichen: | VIII R 6/15 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2014 |
Aktenzeichen: | 2 K 1441/11 |
Schlagzeile: |
Betriebsausgabenkürzung bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung
Schlagworte: |
Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsausgaben, Dynamisierung, Erhöhung, Kürzung, Pensionsrückstellung, Überversorgung, Ungewisse Erhöhungen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen sind zwar keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Renten- oder Anwartschaftsdynamisierungen bei der Prüfung einer sog. Überversorgung unbeachtlich sind.
2. Eine über 3 % liegende jährliche Steigerungsrate kann bei der Prüfung der Überversorgung beachtlich sein.
EStG § 4d Abs. 1, § 6a Abs. 3