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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2018
Aktenzeichen: 7 K 3022/17

Schlagzeile:

Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

Schlagworte:

Erbfall, Erbschaft, Erbschaftsteuer, Gesetzgebung, Rückwirkung, Schenkung, Steuerpause, Verzögerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer. Dies hat der 7. Senat des FG Köln entschieden.

Die Klägerin erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.

Dem ist der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil entgegengetreten. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe mit dem am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ (ErbStAnpG 2016) eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9. November 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 verkündet.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II R 1/19 geführt wird.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen zu dem Verfahren gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, II R 1/19 (Aufnahme in die Datenbank am 19.6.2019)
Steuerpause bei der Erbschaftsteuer in der Zeit vom 1. Juli bis 9. November 2016 - Zur Zulässigkeit der im ErbStAnpG 2016 angeordneten echten Rückwirkung:
Ist für Erbfälle ab dem 1. Juli 2016, nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50), bis zur Verkündung des "Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" (BGBl I 2016, 2464; ErbStAnpG 2016) eine Erbschaftsteuerpause eingetreten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 9; GG Art 3; ErbStG § 19 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 8.11.2018 (7 K 3022/17)

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