Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2018 |
Aktenzeichen: | XI R 22/14 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 2374/10 |
Schlagzeile: |
BFH präzisiert Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Schlagworte: |
Feststellungslast, Rechnung, Umsatzsteuer, vollständige Anschrift, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist.
2. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich.
3. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
MwStSystRL Art. 226