Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2018 |
Aktenzeichen: | 1 K 71/16 E |
Schlagzeile: |
Eine Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft
Schlagworte: |
Bodensonderungsverfahren, Enteignung, Entschädigung, Grundstücksenteignung, Privates Veräußerungsgeschäft, Spekulationsgeschäft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Enteignung stellt kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG dar.
Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig.
Hintergrund: Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, infolgedessen das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 € auf die Stadt überging. Da sich dieser Vorgang innerhalb der Zehnjahresfrist abgespielt hatte, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf einen „Spekulationsgewinn“ von rund 175.000 € der Einkommensteuer.
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Klägers gefehlt habe.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 28/18 anhängig. In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 28/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.1.2019)
Grundstücksenteignung - Stellt die hoheitlich angeordnete Übertragung eines Grundstücks auf eine Gebietskörperschaft (im Streitfall eine Stadt) ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 EStG dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 28.11.2018 (1 K 71/16 E)