Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 25.07.2018 |
Aktenzeichen: | XI B 103/17 |
Schlagzeile: |
Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow
Schlagworte: |
Antrittsgeld, Entgelt, Fernsehshow, Gegenleistung, Preisgeld, Steuerbarkeit, Teilnahme, Umsatz gegen Entgelt, Umsatzsteuer, Unmittelbarer Zusammenhang, Wettbewerb
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15) und des BFH (Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14) geklärt, dass ein "Umsatz gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt.
Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und erhalten nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.