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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.2018
Aktenzeichen: 14 K 1629/18 E

Schlagzeile:

Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen wegen Verbeamtung hat keine steuerlichen Folgen

Schlagworte:

Beamter, Beitragsrückerstattung, Erstattung, Rentenversicherung, Rentenversicherungsbeitrag, Rückerstattung, Sonderausgabe, Sonderausgaben, Steuerfreiheit, Verbeamtung, Verrechnung

Wichtig für:

Beamte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist zwar als steuerbare Einnahme zu qualifizieren. Diese ist allerdings gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei.

Eine Verrechnung des Erstattungsbetrages als negative Sonderausgabe im Zuflussjahr kommt daher nicht in Betracht.

Hintergrund: Es ist nach Auffassung des FG Düsseldorf widersprüchlich, die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen zugleich als steuerbare Einnahme und als negative Sonderausgabe einzustufen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Einstufung als steuerbare Einnahme bzw. als negative Sonderausgabe (Steuerfreiheit bzw. Sonderausgabenverrechnung) sei eine eindeutige Einordnung erforderlich). Dabei kommr der Qualifikation als steuerbare Einnahme systematisch der Vorrang zu.

Zudem wäre es unvereinbar mit der Wertung des § 3 Nr. 3 lit. b) EStG, eine steuerfreie Einnahme anzunehmen, aber der Beitragserstattung zugleich durch die Qualifikation als negative Sonderausgabe eine steuererhöhende Wirkung beizumessen.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 35/18 anhängig. In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen zu dem Verfahren gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, X R 35/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.4.2019)
Handelt es sich bei der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen gem. § 210 Abs. 1a SGB VI um steuerfreie Einnahmen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG oder um eine Beitragsrückerstattung von Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 10 Abs 1 Nr 2; EStG § 10 Abs 4b; SGB 6 § 210 Abs 1a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2018 (14 K 1629/18 E)

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