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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.11.2018
Aktenzeichen: VI R 28/16

Schlagzeile:

Kein Abzug von Kfz-Aufwendungen eines Schwerbehinderten als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Angemessenheit, Außergewöhnliche Belastungen, außergewöhnliche Gehbehinderung, Behinderten-Pauschbetrag, Behinderung, Gehbehinderung, Kfz-Kosten, Kraftfahrzeugkosten, Pauschbetrag, Schwerbehinderung, Umbau

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 EUR/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten.

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