Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2018 |
Aktenzeichen: | VIII R 39/15 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.11.2015 |
Aktenzeichen: | 4 K 1109/14 F |
Schlagzeile: |
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen
Schlagworte: |
Anteilsveräußerung, einheitliche Feststellung, Gesonderte Feststellung, gesonderte und einheitliche Feststellung, Kapitaleinkünfte, Kapitalertragsteuer, Veranlagung, Verfahrensrecht, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
st
Kurzkommentar: |
1. Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A AO gemeinschaftlich erzielt.
2. Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsveräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen und keinem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG unterliegen, sind gemäß § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG vom Gesellschafter zu erklären; über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte ist abschließend im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden.
AO § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 20 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, § 32d Abs. 3, § 43 Abs. 5 Satz 1