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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2018
Aktenzeichen: 10 K 1730/17

Schlagzeile:

Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug

Schlagworte:

Altersentlastungsbetrag, Verlustabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies hat der 10. Senat des FG Köln entschieden.

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf -27.597 Euro und bei der Klägerin auf minus 1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf 26.381 Euro fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Der 10. Senat des FG Köln führte in seinem Urteil aus, dass ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung zum 31.12. auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Diesem Umstand sei bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG Rechnung zu tragen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 geführt.

In der Datenbank des BFH finden sich folgende Angaben zu dem anhängigen Verfahren:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 3/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2019)
Zur Frage, ob ein Altersentlastungsbetrag, der bei den Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid angesetzt wurde, auch verlusterhöhend im Rahmen des gesondert festzustellenden Verlustvortrags zu berücksichtigen ist? Im konkreten Fall handelt es sich um eine Zusammenveranlagung, die Summe der Einkünfte beim Ehemann war auch nach vollständiger Verrechnung mit der positiven Summe der Einkünfte der Ehefrau negativ, sodann wurde ein jeweiliger Altersentlastungsbetrag im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 10d Abs 2; EStG § 10d Abs 4 S 4; EStG § 24a
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 12.12.2018 (10 K 1730/17)

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