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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.01.2019
Aktenzeichen: IX R 37/17

Schlagzeile:

Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Schlagworte:

Einkunftserzielungsabsicht, Ferienwohnun, Sanierung, Totalüberschussprognose, Überschusserzielungsabsicht, Vermietung

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

1. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen.

2. Entschließt sich der Steuerpflichtige dafür, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung - wie etwa die Nutzung als Ferienimmobilie - aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.

AO § 165 Abs. 1 Satz 1, § 165 Abs. 2 Satz 1
FGO § 107 Abs. 1
ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 558c Abs. 2

Hintergrund: Bei einer auf Dauer angelegten (unbefristeten) Vermietung von Wohnraum ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Selbst dann, wenn sich über längere Zeiträume Verluste ergeben, darf das Finanzamt die Überschusserzielungsabsicht nicht hinterfragen. Anders sieht es jedoch bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien aus. Hier ist die Überschusserzielungsabsicht stets im Einzelfall festzustellen. Für die erforderliche Totalüberschussprognose ist dabei auf einen Zeitraum von 30 Jahren abzustellen.

Der BFH hat klargestellt, dass in diesen Fällen der Prognosezeitraum grundsätzlich mit dem Erwerb oder der Herstellung des für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Objekts beginnt. Es beginnt jedoch ein neuer Prognosezeitraum, wenn sich der Steuerpflichtige entschließt, nach einer vorangegangenen Vermietung eine andere Form der Vermietung aufzunehmen. Das ist zum Beispiel zu bejahen, wenn – wie im Streitfall - nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierung eine Nutzung als Ferienimmobilie erfolgt. Es beginnt dann ein neuer Prognosezeitraum.

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