Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2018 |
Aktenzeichen: | XI R 36/17 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuersatz für die Leistungen von Tauf-, Trauer- und Hochzeitsrednern
Schlagworte: |
Aufspaltung, Gestaltungsmissbrauch, Hochzeitsredner, Kleinunternehmer, Kleinunternehmergrenze, Kleinunternehmerregelung, Rede, Redner, Steuersatz, Taufredner, Trauerredner, Umsatzsteuer, Umsatzsteuersatz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn die vorgelegten Texte bezogen auf den jeweiligen Anlass nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen, das Brautpaar oder den Täufling und seine Eltern ergibt.
Hinweis: Der BFH befasst sich in seinem Urteil auch mit der Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG.
Werden Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, liegt demnach eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer führt. Eine Zurechnung der Umsätze an einen Dritten scheidet grundsätzlich aus.