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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2018
Aktenzeichen: I R 16/16

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2015
Aktenzeichen: 9 K 3400/13 K,F

Schlagzeile:

Übertragungsgewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall

Schlagworte:

Abzugsverbot, Aufwärtsverschmelzun, Betriebsausgaben, Betriebsausgaben-Abzugsverbot, Bruttomethode, Gewinn, Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer, Muttergesellschaft, Organschaft, Organträger, Teileinkünfteverfahren, Übertragung, Übertragungsgewinn, Umwandlungssteuer, Verschmelzung, Verschmelzungsgewinn

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist, ist auf den Verschmelzungsgewinn weder auf der Ebene der Muttergesellschaft noch auf der Ebene der Organträgerin das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 12.07).

UmwStG 2006 § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
KStG § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 15 Satz 1 Nr. 2

Hintergrund: Für Beteiligungserträge der Organgesellschaft i.S. von § 8b Abs. 1 und 2 KStG (Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne) hat die durch § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG angeordnete Nichtanwendung des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG zur Folge, dass diese Beteiligungserträge bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft berücksichtigt werden (sog. Bruttomethode) und erst auf der Ebene des Organträgers – abhängig von dessen persönlichem Status – dem Regime des § 8b KStG oder dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen.

Inwiefern die Bruttomethode auch hinsichtlich eines Übertragungsgewinns aus einer Aufwärtsverschmelzung auf eine Organgesellschaft zur Anwendung kommen kann, ist umstritten. Ein Teil der Literatur lehnt die Anwendung der Bruttomethode in dieser Konstellation ab, weil der Übertragungsgewinn gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 bei dem aufnehmenden Rechtsträger (Organgesellschaft) außer Ansatz bleibe und demnach nicht in dem dem Organträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft "enthalten" sei. Nach dieser Auffassung – für die auch die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung streitet – kommt es im Hinblick auf den Übertragungsgewinn weder auf der Ebene der übernehmenden Organgesellschaft noch auf der Ebene des Organträgers zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz 12.07) und Teile der Literatur halten demgegenüber § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auch in dieser Konstellation für einschlägig und kommen daher zu einer Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf der Ebene des Organträgers.

Der Bundesfinanzhof hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen, der zufolge in der vorliegenden Konstellation auf den Übertragungsgewinn aus der Verschmelzung der D-GmbH die Bestimmung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG weder auf der Ebene der C-GmbH noch auf derjenigen der B-GmbH oder der Klägerin zur Anwendung kommt.

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