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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2018
Aktenzeichen: VIII R 7/15

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.01.2015
Aktenzeichen: 2 K 712/14

Schlagzeile:

Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf sonstige Einkünfte

Schlagworte:

Aufteilung, Finanzierung, Finanzierungskosten, Kapitalvermögen, Lebensversicherung, Rente, Rentenversicherung, Sicherheits-Kompakt-Rente, Sonstige Einkünfte, Tilgung, Werbungskosten, Werbungskostenabzugsverbot

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 1. Januar 2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit der steuerlich relevanten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zu ihrer Förderung getragen werden. Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Entscheidend für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann dagegen nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen hergestellt werden.

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Stehen Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, entscheidet nach ständiger Rechtsprechung des BFH der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Danach sind die Aufwendungen derjenigen Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt.

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