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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2018
Aktenzeichen: X R 11/17

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2016
Aktenzeichen: 2 K 1281/10

Schlagzeile:

Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bei Übertragung auf eine Stiftung

Schlagworte:

Aussetzung, Bindungswirkung, Eigentum, Gesonderte Feststellung, Grundlagenbescheid, Grundstück, Klage, Spenden, Spendenvortrag, Stiftung, Vermögensstockspende, Wirtschaftliches Eigentum

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.

2. Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist gemäß § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss.

3. Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück auf eine Stiftung übergehen, erlangt diese regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten vorgesehen ist, wobei eine rückwirkende Bestimmung dieses Zeitpunkts einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.

EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung § 10b Abs. 1a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 3 Satz 1, § 10d Abs. 4
FGO § 74
AO § 171 Abs. 10, § 39 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 81, § 311b

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