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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2018
Aktenzeichen: 15 K 3383/17 L

Schlagzeile:

Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern

Schlagworte:

äußerer Rahmen, Bemessungsgrundlage, Betriebsveranstaltung, Jubiläumsfeier, Marktgängigkeit, Pauschalbesteuerung, Pauschalierung, Sachzuwendung, Sachzuwendungen, Veranstaltung, Werbemittel

Wichtig für:

Arbeitgeber, Steuerberater

Kurzkommentar:

Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen.

Hintergrund: Die Klägerin veranstaltete eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. In die Bemessungsgrundlage bezog es die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel.

Die Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel Erfolg. Im Übrigen wies der Senat sie ab. Zunächst komme eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer der Klägerin in Betracht, denn Arbeitslohn könne auch von dritter Seite gezahlt werden. Da die Veranstaltung gerade eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der Klägerin war, führe sie zu Arbeitslohn. In die Bemessungsgrundlage seien alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Dies seien im Streitfall auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Anders als etwa bei einer Jubiläumsfeier eines Unternehmens habe es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Ein fremder Anbieter hätte in seine Preiskalkulation die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen. Dies gelte allerdings nicht für die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt würden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen könnten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 4/19 geführt.

In der Datenbank des BFH finden sich folgende Angaben zu dem anhängigen Verfahren:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 4/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2019)
Sind Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG einzubeziehen (Übertragung der BFH-Rechtsprechung zur Höhe der Bemessungsgrundlage bei Betriebsveranstaltungen auf Veranstaltungen i.S. des § 37b EStG - Auslegung des Merkmals "Marktgängigkeit")?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 37b Abs 1 S 2; EStG § 37b Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 27.11.2018 (15 K 3383/17 L)

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