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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2018
Aktenzeichen: III R 23/16

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.04.2016
Aktenzeichen: 6 K 3007/15

Schlagzeile:

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing

Schlagworte:

Bindungswirkung, Doppelstockmodell, Gewerbesteuer, Gewerbeverlustvortrag, Hinzurechnung, Leasing, Refinanzierung, Zinsanteil

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. D GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell).

2. § 19 Abs. 4 GewStDV findet auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil keine Anwendung. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. D GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. A GewStG.

3. Der festgesetzte (negative) Gewerbeertrag im Gewerbesteuermessbescheid hat gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a, § 8 Nr. 1 Buchst. d, § 35b Abs. 2 Satz 2
GewStDV § 19 Abs. 4

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich der Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.

Leasingraten sind nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) ausdrücklich in die Hinzurechnung in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen worden. Sie sind nach dem Wortlaut der Norm dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen Fällen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar.

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