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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2019
Aktenzeichen: IX R 20/17

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2017
Aktenzeichen: 5 K 763/15

Schlagzeile:

Keine vorweggenommenen Werbungskosten bei Nießbrauch

Schlagworte:

Finanzierung, Nießbrauch, Vermietung, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).

ZPO § 554 Abs. 2 und Abs. 3; FGO § 56; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1


Hintergrund: Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein - anhand objektiver Umstände feststellbarer - ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten; ihm kommt jedoch indizielle Bedeutung zu.

Nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH kann der Eigentümer Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist. Daran hält der Senat fest.

Das FG Baden-Württemberg ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung kann daher keinen Bestand haben.

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