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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2019
Aktenzeichen: 10 K 2852/18 E

Schlagzeile:

Therapiehund ist Arbeitsmittel einer Lehrerin

Schlagworte:

Lehrer, Polizeihund, Schulhund, Therapiehund, Werbungskosten

Wichtig für:

Lehrer

Kurzkommentar:

Aufwendungen für einen Therapiehund können bei Lehrern zu Werbungskosten führen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Die Klägerin war als Lehrerin einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Zur Umsetzung dieses Konzepts beschloss die Schule die Anschaffung eines Therapiehundes. Zudem beauftragte die Schule die Klägerin mit der Ausbildung und der Versorgung des Hundes. Die Klägerin erwarb daraufhin eine Hündin und bildete sie zum Therapiehund aus. In ihren Steuererklärungen machte die Klägerin die von ihr für die Hündin getragenen Kosten (Abschreibung, Tierhaftpflichtversicherung, Futter, Hundepflege, Tierarzt, Hundeschule sowie Ausbildung) als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht und verwies darauf, dass es sich bei einem Therapiehund nicht um ein Arbeitsmittel handele. Der Therapiehund könne insbesondere nicht mit einem Polizeihund verglichen werden, da Polizeihunde Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten seien.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster folgte grundsätzlich der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei einem Therapiehund um ein Arbeitsmittel handele, und erkannte die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten an.

Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für den Therapiehund im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen seien, da der Hund der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin diene und im Rahmen eines von der Schule beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt werde. Dementsprechend seien die Ausbildungskosten in vollem Umfang abzugsfähig.

Allerdings sei der Therapiehund nicht ausschließlich beruflich „im Einsatz“, sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Die übrigen Aufwendungen seien deshalb nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten Verwendung des Therapiehundes aufzuteilen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/19 anhängig.

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