Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.03.2019 |
Aktenzeichen: | V R 10/19 (V R 60/16) |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.06.2016 |
Aktenzeichen: | 3 K 3557/13 |
Schlagzeile: |
Vermietung von Ferienwohnungen als Reiseleistung
Schlagworte: |
Ferienwohnung, Margenbesteuerung, Regelsteuersatz, Reisebüro, Reiseleistung, Reiseleistungen, Reisevorleistungen, Sonstige Leistung, Umsatzsteuer, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes.
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, § 25
MwStSystRL Art. 306 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Anhang III Nr. 12
Hintergrund: Nach § 25 Abs. 1 UStG gelten die nachfolgenden Vorschriften für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
Der EuGH hat entschieden, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt.
Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung unterliegt die Klägerin im Streitfall als Reisebüro der Margenbesteuerung, da sie eine Anmietung von Unterkünften an Ferienorten ermöglichte. Der EuGH ist auf die gegen die Anwendung der Sonderregelung bestehenden Bedenken nicht eingegangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für Leistungsbezüge von Nichtunternehmern vor. Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG kommt dabei nicht in Betracht.