Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.01.2019 |
Aktenzeichen: | V R 63/16 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.10.2016 |
Aktenzeichen: | 4 K 1522/16 |
Schlagzeile: |
Ökopunkte in der Gemeinnützigkeit
Schlagworte: |
gemeinnützige Zwecke, Gemeinnützigkeit, Gewinn, Körperschaftsteuer, Landschaftsschutz, Naturschutz, Ökopunkt, Steuerbarkeit, Stiftung, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Werden im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, ist der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG steuerfrei.
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 Abs. 1
GewStG § 3 Nr. 6, § 7
AO §§ 51 ff.
Hintergrund: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind steuerfrei, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Die gleichen Voraussetzungen enthält für die Gewerbesteuer § 3 Nr. 6 GewStG.
Ökopunkte werden als Folge der gemeinnützigen Tätigkeit der Renaturierung vergeben. Die Naturschutzgesetze fordern Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Wer in diesem Sinne eingreifen will, muss diesen "Öko-Kredit" wieder zurückzahlen, also kompensieren. Dies geschieht über Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen), deren Umfang in sog. Ökopunkten nach der "Kompensationsverordnung" gemessen wird.
Die Auffassung des Finanzamts, den Verkauf der Punkte getrennt zu beurteilen, würde gegen das Nettoprinzip verstoßen. Sie würde nämlich gleichheitswidrig Erwerbsaufwand nicht berücksichtigen, der mit versteuerten Erlösen zusammenhängt. Der eine Bereich (die Tätigkeit) kann nicht ohne den anderen (die durch die satzungsgemäße Tätigkeit ausgelösten Ökopunkte) erfasst werden. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist hierfür ohne jede Bedeutung.