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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2019
Aktenzeichen: II R 61/15

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.2015
Aktenzeichen: 11 K 3775/12

Schlagzeile:

Keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen bei mehrfacher Berücksichtigungsmöglichkeit

Schlagworte:

Änderung, Ausland, Berichtigung, Korrektur, Progressionsvorbehalt, Verfahrensrecht, Widerstreitende Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.

AO § 174 Abs. 1
DBA-Schweiz Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1
ErbStG 2009 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2, § 19 Abs. 1 und 2

Hintergrund: Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern (§ 174 Abs. 1 Satz 1 AO).

Eine widerstreitende Steuerfestsetzung liegt nur vor, wenn derselbe Lebensvorgang in verschiedenen Steuerbescheiden unterschiedlich berücksichtigt worden ist. Die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO erfordert nach einhelliger Auffassung das Vorliegen von (positiv) widerstreitenden Steuerfestsetzungen zu Lasten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger. Ein "Widerstreiten" in diesem Sinne setzt voraus, dass die in den (kollidierenden) Bescheiden getroffenen Regelungen (Steuerfestsetzungen oder Feststellungen) aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher widersprüchlich sind, weil nur eine der festgesetzten oder angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann. Die in der mehrfachen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts liegenden Unrichtigkeiten müssen einander nach materiellem Recht zwingend (denknotwendig) ausschließen.

Nach der Entscheidung des BFH lag im Streitfall kein Widerstreit i.S. des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO vor. Die schweizerische Finanzbehörde konnte zwar den Grundstückserwerb von Todes wegen besteuern und dafür den Wert der Grundstücke als Bemessungsgrundlage heranziehen. Zugleich war der Erwerb der Grundstücke auf der Grundlage des DBA-Schweiz i.V.m. § 19 Abs. 2 ErbStG bei der Festsetzung der Steuer für den übrigen in Deutschland steuerbaren Nachlass im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Damit war die mehrfache Erfassung des Sachverhalts nicht ausgeschlossen.

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