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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.02.2019
Aktenzeichen: 4 K 1404/17 Z

Schlagzeile:

Unternehmen muss der Zollverwaltung personenbezogene Daten der Leiter seiner Zollabteilungen mitteilen

Schlagworte:

Steueridentifikationsnummer, Unionszollkodex, Zoll, Zollkodex

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der Abfrage personenbezogener Daten für die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen Stellung genommen. Das Gericht hat entschieden, dass die Zollverwaltung die persönliche Steueridentifikationsnummer sowie das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt der Leiterin bzw. des Leiters der Zollabteilung bei dem betroffenen Unternehmen abfragen darf.

Hintergrund; Mit dem am 01.05.2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung führt für sämtliche vor dem 01.05.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen eine Neubewertung durch. Geprüft wird dabei, ob die erteilten Bewilligungen den Bewilligungskriterien des Unionszollkodex entsprechen.

Die Klägerin ist Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen. Für Zwecke der Neubewertung übersandte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin im April 2017 den Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I. Die Klägerin wurde aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. Unter anderem sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Der Beklagte wies darauf hin, dass er im Fall der Nichtbeantwortung seiner Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die gestellten Fragen zu beantworten. Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt hatte (Urteil des EuGH vom 16.01.2019, Rs. C-496/17)), hat das Finanzgericht der Klage in weiten Teilen stattgegeben.

Keinen Erfolg hatte die Klägerin, soweit sie sich gegen die Offenbarung der personenbezogenen Daten der Leiterin/des Leiters ihrer Zollabteilung wehrte. Diese Daten müsse sie der Zollverwaltung preisgeben. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben dürfe. Außerdem müsse die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten.

Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen bestehe hingegen keine Offenbarungspflicht der Klägerin. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betreffe, müsse die Klägerin keine Auskünfte erteilen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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