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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2019
Aktenzeichen: 11 K 311/16 E

Schlagzeile:

Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zur fehlenden Zulageberechtigung ist kein Grundlagenbescheid

Schlagworte:

Grundlagenbescheid, Riester-Rente, Sonderausgaben, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Finanzamt nicht an Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gebunden ist. Das Finanzamt habe selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem so genannten Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind.

Hintergrund: Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren 2010 und 2011 war die Klägerin unmittelbar und der Kläger mittelbar zulageberechtigt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Riester-Beiträge beider Ehegatten zunächst erklärungsgemäß als Sonderausgaben der Klägerin.

Nach Bestandskraft der Steuerbescheide erhielt das Finanzamt Mitteilungen der ZfA, wonach der Kläger nicht zu den zulageberechtigten Personen gehöre. Daraufhin ergingen geänderte Steuerbescheide, in denen die Beiträge des Klägers nicht mehr als Sonderausgaben seiner Ehefrau berücksichtigt wurden.

Dagegen wehrten sich die Kläger erfolgreich. Mit seinem Urteil hat das Finanzgericht die Änderungsbescheide aufgehoben. Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide nicht allein aufgrund der Mitteilung der ZfA zulässig sei. Das Finanzamt sei an eine Mitteilung der ZfA nicht gebunden. Die Mitteilung sei ein verwaltungsinterner Vorgang, der - wie eine Kontrollmitteilung - das Finanzamt im Zweifelsfall verpflichte, deren Richtigkeit zu prüfen. Im Streitfall sei der Kläger - entgegen der Mitteilung der ZfA - mittelbar zulageberechtigt und der Sonderausgabenabzug daher zu gewähren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. X R 16/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.

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