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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2018
Aktenzeichen: 15 K 2439/18 E

Schlagzeile:

Auszahlung von Sterbegeld an einen Erben, der kein Hinterbliebener im Sinne der Altersvorsorgeversicherung ist, unterliegt der Einkommensteuer

Schlagworte:

Altersvorsorgevertrag, Erbe, Hinterbliebener, Pensionskasse, Sonstige Einkünfte, Sterbegeld

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Sterbegeld, welches eine Pensionskasse an Erben zahlt, die nicht zugleich Hinterbliebene sind, der Einkommensteuer unterliegt.

Hintergrund: Im Streitfall war den klagenden Eheleuten nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der ursprünglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die Hinterbliebenen - also der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder - bestimmt.

Im Jahr 2012 verstarb der Sohn. Er hinterließ keine "Hinterbliebenen" und wurde von seinen Eltern, den Klägern, beerbt. Die Pensionskasse zahlte an die Kläger die Versicherungsleistung begrenzt auf ein Sterbegeld i.H.v. 8.000 Euro aus. Das beklagte Finanzamt sah in der Auszahlung einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte der Kläger und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Auszahlung als eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag zu besteuern sei.

Auch das Sterbegeld sei eine Leistung aus der Versicherung. Dem stehe eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen. Zwar werde in der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sofern - wie im Streitfall - keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden seien, werde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt.

Dem Einwand der Kläger, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Gericht. Die Besteuerung der Leistung knüpfe an den Zufluss an. Dem Sohn sei keine Versicherungszahlung zugeflossen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. X R 38/18 beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der Datenbank des BFH sind zu dem Verfahren folgende Informationen gespeichert:


BFH Anhängiges Verfahren, X R 38/18 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2019)
Wie erfolgt die Besteuerung eines einmaligen Sterbegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung an Erben, die nicht zugleich Hinterbliebene i.S. der Altersvorsorgeversicherung sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 22 Nr 5 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 6.12.2018 (15 K 2439/18 E)

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