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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.02.2019
Aktenzeichen: 3 K 2547/18 E

Schlagzeile:

Zinsen unterliegen dem Abgeltungsteuersatz, wenn die Gläubiger ihre KG-Anteile an der Schuldnerin über eine Familienstiftung halten

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Beherrschung, Familienstiftung, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Näheverhältnis, Zinsen

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Der (im Regelfall günstigere) Abgeltungsteuersatz von 25 % ist auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben.

Hintergrund: Die Kläger sind Eheleute, die zunächst die alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG waren. Sie übertrugen ihre Gesellschaftsanteile an eine von ihnen errichtete Familienstiftung, blieben aber Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Zugleich bildeten sie neben einer dritten Person den Vorstand der Stiftung. Die Darlehenskonten der bisherigen Gesellschafter wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern fortgeführt und zu fremdüblichen Bedingungen verzinst.

Die von der KG an die Kläger im Streitjahr 2016 gezahlten Zinsen in Höhe von ca. 330.000 € unterwarf das Finanzamt dem persönlichen Einkommensteuersatz der Kläger, weil sie der KG nahestehende Personen seien. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, dass nach dem zivilrechtlichen Grundkonstrukt einer Stiftung ein Beherrschungsverhältnis ausscheide.

Das Gericht gab der Klage statt. Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizierenden Zinsen seien mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern.
Die Regelung, wonach der Regelsteuersatz Anwendung finde, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG) greife nicht ein. Die Kläger hätten die GmbH & Co. KG nach Übertragung der Anteile auf die Familienstiftung nicht mehr unmittelbar beherrscht. Auch eine mittelbare Beherrschung scheide aus, da weder der Kläger noch die Klägerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand eigenständig in der Lage gewesen seien, Beschlüsse herbeizuführen. Dabei sei unerheblich, dass den Klägern als Eheleuten gemeinschaftlich die Stimmrechtsmehrheit zustehe, da ein Näheverhältnis nicht allein aufgrund einer familienrechtlichen Verbindung angenommen werden könne.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist auch eingelegt worden. In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 12/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2019)
Unterliegen Zinsen aus Forderungen gegenüber einer GmbH & Co.KG dem Abgeltungsteuersatz, wenn die verheirateten Forderungsinhaber ihr Beteiligungen an der GmbH & Co.KG sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen haben?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst a; EStG § 32d Abs 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 7
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 28.2.2019 (3 K 2547/18 E)

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